Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2006/05/0056
Voraussetzung für einen Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO ist allein das Vorliegen eines Baugebrechens. Auf Gefahr im Verzug kommt es hierbei nicht an. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug macht zwar eine Maßnahme nach Paragraph 129, Absatz 6, leg. cit. möglich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0198), es bewirkt aber nicht, dass ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, leg. cit. unzulässig wäre.