Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2006/05/0056
GRS wie 2003/05/0022 E 18. März 2004 RS 2
(Hier nur der zweite Satz und mit dem Zusatz: Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es hierbei nicht vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0169).)
Ein Bauauftrag, wonach sämtliche schadhafte Außenfenster in den beiden Lichthöfen instand setzen zu lassen sind, gilt als hinreichend konkret. Dem Konkretisierungsgebot wird ein Bauauftrag nämlich schon dann gerecht, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).