Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2006/05/0036
GRS wie 2001/05/1125 E 27. Jänner 2004 RS 1
(hier: nur 1. Satz)
Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen können nicht als Bestimmungen angesehen werden, die dem Immissionsschutz der Anrainer dienen sollen vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Kärntner Bauordnung 1996), sondern vielmehr nur als solche, die dem öffentlichen Interesse dienen, etwa um ein Verstellen öffentlicher Verkehrsfläche durch den ruhenden Verkehr wenn schon nicht überhaupt hintanzuhalten, so doch zu mindern. Auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 kommt daher dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl an Abstellplätzen zu (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Seite 267 f, angeführte hg. Judikatur).