Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2006/05/0036

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247, ausgesprochen, dass es dann, wenn der sich aus dem Anhang 1 UVP-G ergebende Schwellenwert nicht erreicht wird, für die Beurteilung der UVP-Pflicht ohne Bedeutung ist, ob aus anderen gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung abzuleiten ist, dass eine höhere Stellplatzanzahl erforderlich wäre.