Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2008

Geschäftszahl

2006/04/0116

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde ihre Auffassung, das Angebot der Beschwerdeführerin habe entgegen den Ausschreibungsbestimmungen gegen arbeits-, lohn- und sozialrechtliche Vorschriften verstoßen, zu Unrecht darauf stützt, dass die von der Auftraggeberin ausgeschriebenen Reinigungsarbeiten überwiegend der Lohngruppe 3 des Rahmenkollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger zuzurechnen seien und die Beschwerdeführerin dies in ihrem Angebot nicht berücksichtigt habe.