Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2009

Geschäftszahl

2006/04/0066

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde den Genehmigungsantrag der Konsenswerber gemäß Paragraph 44 a, AVG durch Edikt kundgemacht. Dies hat gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verlangt daher für die Wahrung der Parteistellung ebenso wie Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Erhebung zulässiger Einwendungen vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 44 b, Rz 1). Darunter ist die Behauptung des Betreffenden zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Einwendung muss sich daher auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Betreffenden gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht vergleiche die gleichfalls bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42, Rz 32 referierte hg. Judikatur).