Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2006/03/0035

Rechtssatz

Da die Bf kein Vorbringen erstattete, das im Verwaltungsverfahren als Einwand im Sinne des Paragraph 18 b, UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG qualifiziert hätte werden können, war ihr Vorbringen nicht mit einem im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel behaftet. Damit geht die Rüge der Bf, ihre "Einwendungen gemäß Paragraph 44 b, AVG" wären verbesserungsfähig iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG gewesen, fehl. Letztere Bestimmung dient zur Behebung des Mangels eines fehlenden, nicht aber zur Korrektur eines verfehlten Vorbringens.