Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2006/03/0035

Rechtssatz

Im Edikt war ausgeführt, dass "bis zum 26. August 2005 Einwendungen erhoben werden können". Damit war in diesem Edikt iSd Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 2, AVG die dort vorgesehene sechswöchige Frist durch die präzise Angabe ihres Endes ausreichend bestimmt angegeben worden. Weiters war mit dem im Edikt enthaltenen Satz "Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht bis 26. August 2005 schriftlich Einwendungen erheben." iSd Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 3, AVG ein Hinweis auf die in Paragraph 44 b, normierte Rechtsfolge enthalten.