Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2006/03/0035

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hielten sich Personen, die in Unterkünften in näher bezeichneten Gebäuden aufrecht gemeldet waren, nicht bloß vorübergehend in räumlicher Nähe des vom Vorhaben erfassten Bereichs auf. Die Behörde kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass diese Personen iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Dass diese Personen Hauptmieter oder dinglich Berechtigte sein müssten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.