Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2007

Geschäftszahl

2006/02/0252

Rechtssatz

Bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels ist die Behörde verpflichtet, den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (Hinweis E 19.12.2005, 2005/03/0053, 0054).