Verwaltungsgerichtshof
30.04.2007
2006/02/0192
Enthält das Schreiben der Behörde keine formelle Zurückweisung der Berufung, sondern enthält es bloß die Verständigung des Bf über deren - gemäß Paragraph 6, AVG erfolgte - Weiterleitung, so stellt dieses Schreiben eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung dar. Die gegen diesen Verwaltungsakt erhobene Beschwerde ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.