Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Geschäftszahl

2006/02/0163

Rechtssatz

Hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Besch in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.