Verwaltungsgerichtshof
21.09.2006
2006/02/0163
Die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen begründet keinen Verfahrensmangel, wenn diese Zeugen ca. eineinhalb Stunden bis kurz vor der Anhaltung des Besch nachweisen hätten können, dass der Bsch weder Merkmale einer Alkoholisierung aufgewiesen noch Alkohol zu sich genommen habe, da dies aber einen nachträglichen oder von den Zeugen unbemerkten Alkoholkonsum nicht ausschließt (Hinweis E 30. Jänner 2004, 2003/02/0231).