Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Geschäftszahl

2006/02/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0253 E 18. September 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft ist auch dann strafbar, wenn durch die ärztliche Untersuchung das Nichtvorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde (Hinweis E 30.4.1964, 1060/63).