Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Geschäftszahl

2006/02/0037

Rechtssatz

Auch mit dem Hinweis, der Bsch habe sich "über 20 Jahre lang" im Ausland aufgehalten und die Konsequenz der Alkotestverweigerung nicht gekannt, ist für ihn nichts gewonnen, muss sich doch sogar ein Ausländer mit den einschlägigen Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich vertraut machen (Hinweis E 11. Mai 2004, 2004/02/0005).