Verwaltungsgerichtshof
24.02.2006
2006/02/0037
Auch mit dem Hinweis, der Bsch habe sich "über 20 Jahre lang" im Ausland aufgehalten und die Konsequenz der Alkotestverweigerung nicht gekannt, ist für ihn nichts gewonnen, muss sich doch sogar ein Ausländer mit den einschlägigen Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich vertraut machen (Hinweis E 11. Mai 2004, 2004/02/0005).