Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2005

Geschäftszahl

2005/21/0063

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Ausweisung wird dadurch verstärkt, dass der Fremde bereits durch Inanspruchnahme von Sozialhilfe einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last gefallen ist.