Verwaltungsgerichtshof
20.04.2006
2005/18/0557
GRS wie 94/18/1020 E 23. November 1995 RS 3
(Hier die beiden ersten Sätze, wobei dies auch für die Allgemeine Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechte vom 10.12.1948 gilt.)
Bezüglich der Staatsverträge Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590) und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl 1978/591) hat der Nationalrat gem Artikel 50, Absatz 2, B-VG beschlossen, daß sie durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind. Diese Staatsverträge sind somit nicht unmittelbar anwendbar. Schon deshalb ist der Beschwerdehinweis auf diese Verträge iZm der Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 nicht zielführend.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2005/18/0559
2005/18/0558