Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2006

Geschäftszahl

2005/17/0252

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche Stoll, BAO römisch zwei, 1565).