Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2006

Geschäftszahl

2005/17/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0131 E 13. Dezember 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde ist jene Sachlage und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (Hinweis E 30.5.1985, 82/06/0100).