Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Geschäftszahl

2005/17/0070

Rechtssatz

Die Kommission geht in ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, davon aus, dass das System der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen und ihrer Verwendung für Marketingmaßnahmen für landwirtschaftliche Produkte eine Beihilfe darstelle. Der Umstand, dass die Kommission den Beihilfencharakter der Maßnahmen mit der in Rdnr. 27 gegebenen Begründung bejahte, ändert nichts daran, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung die als Beihilfe angesehenen Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar qualifiziert hat. Im Hinblick auf die von der Kommission geäußerte Rechtsansicht über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - diese Beurteilung kommt ihr nach der Rechtsprechung des EuGH allein zu - ist es dem nationalen Gericht verwehrt, sich im Hinblick auf eine mögliche andere Beurteilung des von der Kommission beurteilten Sachverhalts über die Entscheidung der Kommission hinwegzusetzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/17/0071

2005/17/0073

2005/17/0072