Verwaltungsgerichtshof
01.07.2005
2005/17/0070
Der EuGH hat ausgeführt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in Artikel 88 Absatz 3, dritter Satz EG enthaltenen Durchführungsverbotes jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder, falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet, vor Erlass der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird (Urteil des EuGH vom 11. Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547, Rdnr. 39, mit Hinweis auf das Urteil vom 11. Dezember 1973, Rs 190/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Rdnr. 8). Nach Abschluss der Vorprüfungsphase greift das Durchführungsverbot somit nicht mehr ein vergleiche auch Artikel 13, Absatz eins, der Beihilfenverfahrens-Verordnung, dem zu Folge bei rechtswidrigen Beihilfen im Sinne des Artikel eins, Buchstabe f der Beihilfenverfahrens-Verordnung ebenfalls eine Entscheidung nach Artikel 4, Absatz 2, 3, oder 4 der Beihilfenverfahrens-Verordnung zu ergehen hat; es ist somit für die Rechtswirkung der Entscheidung der Kommission nach Artikel 4, Absatz 3, der Beihilfenverfahrens-Verordnung ohne Bedeutung, ob das Verfahren durch Notifikation des Mitgliedstaates oder durch die Kommission gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Beihilfenverfahrens-Verordnung eingeleitet wurde).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/17/0071
2005/17/0073
2005/17/0072