Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Geschäftszahl

2005/17/0070

Rechtssatz

Festzuhalten ist, dass es - ungeachtet der nach der Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet der Beihilfenkontrolle neben der Zuständigkeit der Kommission bestehenden Aufgabe der nationalen Gerichte, dem Einzelnen auf Grund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 88 Absatz 3, dritter Satz EG nach nationalem Recht Rechtsschutz zu gewähren, und ungeachtet der sich im Zuge eines solchen Verfahrens unter Umständen ergebenden Notwendigkeit für das nationale Gericht, den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikel 87, EG auszulegen - dem nationalen Gericht nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch verwehrt ist, die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, da für die Beurteilung dieser Frage die Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547, Rdnr. 42). Diese für die Stadien des Verfahrens vor der Kommission, in denen noch keine Entscheidung der Kommission vorliegt, geltenden Aussagen sind zweifelsohne auch von Bedeutung für jene Sachverhalte, in denen bereits eine Entscheidung der Kommission vorliegt

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/17/0071

2005/17/0073

2005/17/0072