Verwaltungsgerichtshof
01.07.2005
2005/17/0070
Festzuhalten ist, dass es - ungeachtet der nach der Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet der Beihilfenkontrolle neben der Zuständigkeit der Kommission bestehenden Aufgabe der nationalen Gerichte, dem Einzelnen auf Grund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 88 Absatz 3, dritter Satz EG nach nationalem Recht Rechtsschutz zu gewähren, und ungeachtet der sich im Zuge eines solchen Verfahrens unter Umständen ergebenden Notwendigkeit für das nationale Gericht, den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikel 87, EG auszulegen - dem nationalen Gericht nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch verwehrt ist, die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, da für die Beurteilung dieser Frage die Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547, Rdnr. 42). Diese für die Stadien des Verfahrens vor der Kommission, in denen noch keine Entscheidung der Kommission vorliegt, geltenden Aussagen sind zweifelsohne auch von Bedeutung für jene Sachverhalte, in denen bereits eine Entscheidung der Kommission vorliegt
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/17/0071
2005/17/0073
2005/17/0072