Verwaltungsgerichtshof
01.07.2005
2005/17/0070
Mit einem bestimmten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wurden jeweils verschiedene verfahrensrechtliche Anträge und insbesondere die beantragte Einsicht in Unterlagen, die den Standpunkt der Beschwerdeführerin untermauern sollten, bescheidmäßig abgewiesen. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffen die Abweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung. Zu dem Vorwurf gegen die im erstgenannten Spruchpunkt angeführte Abweisung ist auf den in einem Verfahren betreffend die Abweisung eines Antrages nach Paragraph 212 a, BAO auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen ergangenen hg. Beschluss vom 25. April 2005, 2004/17/0238, zur Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht zu verweisen. Die dort näher dargelegten Argumente treffen nicht nur für den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, sondern auch auf die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge (insbesondere den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zu. Auch der auf diese Anträge bezogene Spruchpunkt ist nicht gesondert bekämpfbar, vielmehr ist das entsprechende Beschwerdevorbringen im Rahmen der (zulässigen) Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung zu prüfen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/17/0071
2005/17/0073
2005/17/0072