Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Geschäftszahl

2005/17/0070

Rechtssatz

Es muss ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang bestehen, um (auch) die Abgabenerhebung, die im Zusammenhang mit einer einen Vorteil für Wirtschaftsteilnehmer bewirkenden Abgabenverwendung steht, beihilfenrechtlich als unzulässig erscheinen zu lassen. Dann, wenn die Finanzierungsweise einer Beihilfe durch eine Abgabe Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, erstrecken sich die Folgen der Verletzung von Artikel 88, Absatz 3, EG durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfe (Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2005, verbundene Rs C-174/02, C-175/02, Streekgeweest Westelijk Noord Brabant, Rdnr. 16).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/17/0071

2005/17/0073

2005/17/0072