Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Geschäftszahl

2005/16/0276

Rechtssatz

Der Wert der Gegenleistung im Sinne der Paragraphen 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt. Gegenleistung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist somit die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, damit er das Grundstück erhält (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch zwei, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz, Rz 4 und 6 zu Paragraph 5,, mit der dort angeführten hg. Rechtsprechung).