Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2005/16/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0124 E 23. Jänner 2003 RS 2

(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG erfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter iSd Paragraph 881, ABGB, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (Hinweis E 22. Mai 1997, 96/16/0251-0254). Dabei gilt das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarung vom Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben (Paragraph 881, Absatz 3, ABGB).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/16/0268

2005/16/0269

2005/16/0270