Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2005/16/0267
GRS wie 2001/16/0206 E 9. August 2001 RS 2
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als derartige Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Rechtsgeschäfte in Betracht. Unter Bedingung im Sinne dieser Vorschrift ist überdies jeder bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt zu verstehen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch drei, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Paragraph 3,, Rz 67).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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2005/16/0269
2005/16/0270