Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2005/16/0267

Rechtssatz

Die in den Ziffern 3 bis 8 des Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG aufgezählten, weiteren steuerpflichtigen Tatbestände haben den Rang von Ersatztatbeständen, mit denen einerseits das das Gesetz beherrschende Bereicherungsprinzip für bestimmte Gruppen von Schenkungen verdeutlicht und andererseits sonst mögliche Umgehungen der Haupttatbestände verhindert werden sollen. Die Tatbestände nach diesen Ziffern setzen zur Auslösung der Steuerschuld keine Freigebigkeit, sondern nur die Erfüllung der jeweils normierten Merkmale voraus vergleiche die in Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern Band römisch drei, unter Rz. 65 zu Paragraph 3, ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/16/0268

2005/16/0269

2005/16/0270