Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Geschäftszahl

2005/16/0260

Rechtssatz

Die belangte Behörde hatte in der Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz zu setzen. Eine unzulässige Auswechslung der Tat lag nicht vor; dies auch dann nicht, wenn die Spruchfassung präzisiert wurde (Hinweis E 1. Oktober 1991, 91/14/0096).