Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Geschäftszahl

2005/16/0260

Rechtssatz

Ist der Irrtum nicht entschuldbar, so kann dem Täter ein Schuldausschließungsgrund nicht zugute kommen. Ein entschuldbarer Irrtum schließt jedoch aus, dass dem Täter Vorsatz zugerechnet werden kann. Wohl aber hat der Täter Fahrlässigkeit zu verantworten, wenn der Irrtum unentschuldbar ist (Hinweis E 26. Jänner 1995, 93/16/0071).