Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Geschäftszahl

2005/16/0260

Rechtssatz

Paragraph 9, FinStrG unterscheidet nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist daher geeignet, die Zurechnung der Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist also ein Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt vergleiche Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band römisch eins, Rz 8 zu Paragraph 9,).