Verwaltungsgerichtshof
23.11.2005
2005/16/0237
GRS wie 93/16/0159 E 19. Jänner 1994 VwSlg 6858 F/1994 RS 2
Zu Fällen von Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und daß eine solche Bedingung nach Paragraph 26, GebG zu behandeln ist (Hinweis E 26.3.1952, 1454/49, VwSlg 559 F/1952; E 2.5.1956, 1175/54; E 18.12.1961, 867/61; E 20.4.1967, 37/67), sodaß die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfaßten Verlängerungszeiten entfällt (Hinweis Warnung-Dorazil, Die Stempelgebühren und Rechtsgebühren/4, 280 letzter Absatz).