Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.2008

Geschäftszahl

2005/16/0077

Rechtssatz

Der Abgabentatbestand des Paragraph 27, Absatz 2, TabakStG ist dann erfüllt, wenn sich die Zweckbestimmung von Tabakwaren, die zunächst nicht für gewerbliche Zwecke in das Steuergebiet verbracht wurden, nach deren Verbringen ändert. Die von dem der Abgabenverkürzung hinsichtlich der Tabaksteuer Beschuldigten zugestandene Verwendung der Zigarren als Demonstrationsobjekte für die Funktionsweise von Humidoren stellt eine - der Steuerfreiheit nach Paragraph 29, Absatz eins, TabakStG schädliche - Verwendungsänderung der ins Steuergebiet verbrachten Zigarren dar. (Hier: Der Beschuldigte vertreibt in seinem Geschäft in Wien Raucherzubehör und Humidore.)