Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2007

Geschäftszahl

2005/16/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0024 E 21. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0353).