Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2009

Geschäftszahl

2005/15/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0113 E 24. Juni 2004 RS 4

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend (Hinweis E 20. Dezember 2000, 99/13/0223).