Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2005/15/0131
GRS wie 2006/15/0371 E 8. Februar 2007 RS 2
Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden vergleiche den hg Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087, mwN).