Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2006

Geschäftszahl

2005/15/0125

Rechtssatz

Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die im Antrag ausgeführten "Wiederaufnahmegründe" bereits vor Erlassung der das Verfahren abschließenden Berufungsentscheidung bekannt gewesen seien. Die gesetzliche Dreimonatsfrist sei dadurch nicht gewahrt worden und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher zurückzuweisen. Sache des Bescheides des Finanzamtes war sohin die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages. Die Änderungsbefugnis der belangten Behörde (Paragraph 289, BAO) ist durch die Sache begrenzt. Die belangte Behörde war daher nicht befugt, über den Wiederaufnahmegrund als solchen erstmals - unter Übergehen der ersten Instanz (Paragraph 305, BAO) -

zu erkennen (Hinweis E 24. Oktober 1986, 84/17/0151; E 28. April 1995, 94/18/1046; E 11. Juli 1996, 95/18/0889; Stoll, BAO-Kommentar, 2796 f).