Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2005/15/0081
GRS wie 2006/15/0030 E 6. Juli 2006 RS 2
Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen.