Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2008

Geschäftszahl

2005/15/0074

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat der Abgabepflichtige als selbständiger Erwerbstätiger für betriebliche Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad verwendet. Die Auffassung des Abgabepflichtigen, gemäß "§ 4 Absatz 5, bzw. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9 ", seien Reisekosten, soweit sie die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, leg. cit. ergebenden Beträge nicht übersteigen, als Betriebsausgaben anzuerkennen, erweist sich im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unrichtig. Nach dem hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073, sind Fahrtaufwendungen stets in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu berücksichtigen. Auch ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht. Der Abgabenbehörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie nur die anteiligen tatsächlichen Kosten für die Benützung des Fahrrades als Betriebsausgabe anerkannt hat. Der Hinweis des Abgabepflichtigen, dass die Aufwendungen für Energie- und Substanzverbrauch nicht ermittelt worden seien und auch nicht hätten ermittelt werden können, geht insofern fehl, weil Verpflegungsaufwendungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung zählen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. November 1995, 92/13/0164).