Verwaltungsgerichtshof
17.04.2008
2005/15/0073
Beim Teilwert im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins und 2 EStG 1988 handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung eines Teilwertes nicht zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, 2000/14/0174).