Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2008

Geschäftszahl

2005/15/0073

Rechtssatz

Beim Teilwert im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins und 2 EStG 1988 handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung eines Teilwertes nicht zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, 2000/14/0174).