Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2009

Geschäftszahl

2005/15/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0197 E 16. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG ist nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen; nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Hinweis E 28. November 2000, 99/14/0008).