Verwaltungsgerichtshof
26.07.2007
2005/15/0042
Wie der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 97/15/0087, zum Ausdruck gebracht hat, ist der Vermieter nicht Inhaber iSd Paragraph 13, Absatz 4, VGSG. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf den unmittelbaren Inhaber, also auf denjenigen ab, dem die Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens zukommt. Wird ein Raum vermietet und werden Dienstnehmer des Vermieters in ihrer Freizeit, also außerhalb des Dienstverhältnisses, für den Mieter, etwa als Techniker, tätig, so bewirkt dies nicht die Innehabung durch den Vermieter vergleiche das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2002/15/0006).