Verwaltungsgerichtshof
02.09.2009
2005/15/0031
Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 307, Tz 7, und beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2000/14/0142).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/15/0087 E 2. September 2009