Verwaltungsgerichtshof
19.04.2007
2005/15/0020
Dass der Umstand, dass ein bereits 1999 entstandener Abfertigungsanspruch erst im Jahr 2000 zu einer Zahlung geführt hat, eine verdeckte Ausschüttung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 bewirke, ist eine Rechtsansicht, die der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen vermag. Wird eine auf einem arbeitsrechtlichen Anspruch beruhende Zahlung um ein Jahr verspätet an einen Gesellschafter-Geschäftführer geleistet, liegt darin nämlich keine auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Vorteilsgewährung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2005/15/0021