Verwaltungsgerichtshof
19.04.2007
2005/15/0020
Eine verdeckte Ausschüttung setzt die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0027)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2005/15/0021
Besprechung in:
GeS aktuell 9/2007, S 390-402;