Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2007

Geschäftszahl

2005/15/0020

Rechtssatz

Eine verdeckte Ausschüttung setzt die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0027)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/15/0021

Besprechung in:

GeS aktuell 9/2007, S 390-402;