Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2006

Geschäftszahl

2005/14/0099

Rechtssatz

Personen, die ihre Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat, dem sie angehören, ausgeübt und vom Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erst nach ihrem Eintritt in den Ruhestand und ohne jede Absicht, dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachzugehen, Gebrauch gemacht haben, können sich nicht auf die durch Artikel 39 EG garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Da der Beschwerdefall somit nicht unter Artikel 39 EG fällt, ist die Anwendbarkeit von Artikel 18 EG (allgemeine Freizügigkeit der Unionsbürger) zu prüfen (Hinweis EuGH 9. November 2006, C-520/04, Pirkko Marjatta Turpeinen).