Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2006

Geschäftszahl

2005/14/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 5

Stammrechtssatz

Der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 betreffend nur die quotenmäßige Erfassung von Höherversicherungspensionen und dem durch Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 ohne Begrenzung eingeräumten Abzug von Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung liegt die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers zugrunde, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige Pensionsbeiträge zurückgehen, nicht zur Gänze steuerpflichtiges Einkommen darstellen sollen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 25, Tz 22).