Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Geschäftszahl

2005/14/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0004 E 27. Februar 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Unter das Neuerungsverbot fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.