Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2007

Geschäftszahl

2005/14/0005

Rechtssatz

Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt zwar vor, wenn dem Vorteil, den die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt, Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich sind allerdings ausdrückliche wechselseitige Vereinbarungen über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, welche bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen müssen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 96/13/0077).