Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2007

Geschäftszahl

2005/14/0005

Rechtssatz

Der Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie in einem Verzicht der Gesellschaft auf eine gegenüber dem Gesellschafter bestehende Forderung eine objektive Vermögenszuwendung erblickt hat. Ebenso wenig kann ihr entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verzicht auf die Forderung auf die Absicht einer Vorteilszuwendung geschlossen hat.